Landesrahmenverträge nach § 78 f. SGB VIII

Nach § 78 f. SGB VIII können die kommunalen Spitzenverbände mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene sog. Landesrahmenverträge schließen.

Diese Rahmenverträge sollen die kommunalen Verhandlungen durch zahlreiche Regelungsvorgaben vereinfachen. Im konkreten Verfahren gelten sie nur dann unmittelbar, wenn beide Vertragsparteien (Einrichtungsträger und örtlich zuständiges Jugendamt) dem Rahmenvertrag beigetreten sind. In nahezu allen Bundesländern sind überörtliche Vorgaben durch Rahmenvereinbarungen nach § 78 f SGB VIII vorhanden. Die Rahmenverträge unterscheiden sich vom Inhalt her deutlich voneinander. Auch wenn Einrichtungen oder Jugendämter einem Landesrahmenvertrag nicht beigetreten sind, so entfalten diese grundsätzlich eine normierende Wirkung.

Im Rahmen der Gründung einer stationären und teilstationären Erziehungshilfeeinrichtung sollte durch die Gründerinnen und Gründer geprüft werden, ob für das jeweilige Bundesland, in der die Einrichtung ihren Sitz bekommen soll ein Rahmenvertrag nach § 78 f SGB VIII vereinbart wurde und auch noch gültig ist. Ein Beitritt ist für die Gründung einer Einrichtung definitiv nicht zwingend erforderlich. Auch wenn manch einer anderes behauptet. In einigen Bundesländern kann es sogar nachteilig für die Gründung sein, wenn im Rahmen der Unternehmensgründung ein Beitritt zum Rahmenvertrag erfolgt. Lassen Sie sich in jedem Fall vor Beitritt von einem externen Unternehmensberater mit entsprechender Feldkompetenz beraten.

Viele der bestehenden Rahmenverträge nach § 78 f. SGB VIII orientieren sich noch immer am alten Recht und beinhalten häufig z.B. statische Laufzeiten (i.d.R. 12 Monate aber auch darüber hinaus), kalkulatorische, angebotsübergreifende Mindestauslastungsquoten zur Minimierung des Unterauslastungszuschlages, angebotsübergreifende Mischkalkulationsformen, komplizierte Pauschalsysteme zur Refinanzierung von Abschreibungen- und Instandhaltungsaufwendungen (abweichend von den handels- und steuerrechtlichen Regelungen) und Möglichkeiten der pauschalen Fortschreibung im Bereich der Substanzerhaltungsaufwendungen, Sachkostenricht- bzw. pauschalwerte, Personalkostenricht- bzw. pauschalwerte unabhängig von den real zu erwartenden Prospektivkosten. Trotz bestehender Rahmenverträge kommt es in der Praxis häufig zu konfrontativen Auseinandersetzungen im Rahmen der Leistungs- Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen zwischen den Einrichtungsträgern und den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe. Diese sind bedingt durch steigende Hilfebedarfe sowie begrenzte bzw. knappe kommunale Budgets für den Bereich der Erziehungshilfen. Insbesondere die Regelung des § 78 b (2) SGB VIII kann als Ursache der Streitigkeiten im Rahmen der Leistungsentgeltverhandlungen genannt werden. Demzufolge sind Vereinbarungen nur mit den Einrichtungsträgern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Unter Wirtschaftlichkeit versteht man eine effiziente Leistungserbringung durch eine günstige Zweck-Mittel-Relation im Sinne eines angemessenen und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den angebotenen Leistungen und den hierfür geforderten Entgelten.

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