Kleinunternehmerregelung geht voll daneben Beschluss des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (Az.: 4 V 1379/15)

Manchmal spielt einem das Steuerrecht einen bösen Streich. So gibt es immer wieder harte Entscheidungen. Hier ein Beispiel: Hält ein Unternehmer die geltenden Grenzen der Kleinunternehmerregelung nicht ein, so muss er Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, unabhängig davon, ob er seinen Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat.

So hat es das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschieden (Az.: 4 V 1379/15). Ein Verleiher von Licht- und Tontechnik nahm für das Jahr 2013 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. Er stellte seinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung.  Da er im Vorjahr weniger als 17.500 EUR erzielte, ging er davon aus, dass er auch in 2013 steuerlich als Kleinunternehmer tätig sein würde. Im Jahre 2015 wurde jedoch im Rahmen einer Steuerprüfung festgestellt, dass der Unternehmer sich bei den in 2012 erzielten Umsätzen verrechnet hatte. Er hat tatsächlich 18.172 EUR Umsatz gemacht. Gegen den nachträglichen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 legte der Unternehmer einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein. Dieser Antrag wurde vom Gericht abgelehnt. Gemäß Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG) wird immer dann keine Umsatzsteuer erhoben, wenn Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen werden. Weiterhin muss der Unternehmer entsprechen als Kleinunternehmer optieren. Ergibt sich nun nachträglich aufgrund einer Außenprüfung, dass die Höhe des Umsatzes des Vorjahres die Umsatzgrenze überschritten hat, so fehlt laut Meinung des Gerichts eine Voraussetzung für die Nichterhebung der Steuer.

Auch im sozialen Bereich sollte man in jedem Fall auf derartiges achten. Denken Sie immer daran, dass nicht alle Umsätze in der Sozialwirtschaft steuerfrei sind.

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