Haftungsbegrenzung ist auch im Sozialen Bereich von großer Bedeutung Auch unverschuldet kann man in eine Existenzkrise geraten.

Rein zufällig habe ich heute einen sehr interessanten Artikel des Trierischen Volksfreund, einer Tageszeitung aus der Region Trier, Eifel, Mosel, Hochwald und Hunsrück, im Netz gefunden.

Hier wird über eine Insolvenz eines gemeinnützigen Jugendhilfeträgers berichtet. Die Jugendhilfe Eifel S.à r.l. ist eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft. Sie schlitterte aufgrund eines Misshandlungsvorwurfes in die Insolvenz. “Die Staatsanwaltschaft hat gegen sechs Mitarbeiter der Jugendhilfe ermittelt. Die Vorwürfe unter anderem: Nötigung und Körperverletzung. Vier Personen wurden angeklagt. Eine 39-Jährige wurde im September freigesprochen. Am Dienstag, 25. Oktober, beginnt im Amtsgericht Prüm der Prozess gegen einen 52-Jährigen. Er muss sich wegen des Vorwurfs der Körperverletzung eines 13 Jahre alten Jungen verantworten.” Obwohl die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mit einem Freispruch endeten, folgte nach dem ersten rufschädigenden Desaster nun das Insolvenzverfahren. “Das Amtsgericht Bitburg hat ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Die Jugendhilfe Eifel steht nun unter der Führung der Rechtswanwaltskanzlei von Thomas Schmidt in Trier.” Betroffen sind 44 Mitarbeitende an 13 Standorten.

Gerade solche Beispiele zeigen doch, wie wichtig es ist, gleich zu Beginn der Start-Up-Phase eine haftungsbeschränkte Organisationsform zu wählen. Immer wieder begegnen mir in Beratungsgesprächen langjährig tätige Unternehmerinnen und Unternehmer, die als Einzeltunternehmen oder als Gesellschafter einer GbR agieren und kein Problem damit haben, mit ihrem gesamten Privatvermögen zu haften. Häufig (nicht immer) werden sie dabei von ihren Steuerberatern bzw. Beratern unterstützt, die primär zum Beispiel aus der steuerlichen Betrachtungsweise heraus konsequent von einer Umfirmierung abraten. Immer wieder begegnet mir der folgende Vorbehalt: “Wo soll denn bitteschön in der Jugendhilfe ein Haftungsrisiko bestehen, dass sich unmittelbar auf den Gesellschafter auswirken kann?”. Derartige Risiken seien doch sehr unwahrscheinlich.

Hier sehen wir nun aber ein mahnendes Beispiel aus der Eifel. Durch externe juristische Interventionen, die sich gegen Mitarbeitende eines Jugendhilfeträgers richten, kann eine Jugendhilfeinrichtung ohne Eigenverschulden in die Insolvenz hinein schlittern. Auch wenn letztendlich alle Mitarbeitenden durch das Gericht freigesprochen werden sollten, ist nicht auszuschließen, dass die Einrichtung aufgrund der Nebenwirkungen durch die verursachte Rufschädigung liquidiert werden muss. Ein Einzelunternehmer dürfte hier sehr schnell in Not geraten. Schnell steht das private Vermögen, wie zum Beispiel die private Wohnimmobile auf dem Spiel, damit im Insolvenzverfahren alle Gläubiger befriedigt werden können. Warum wollen Sie sich so etwas antun?

Hier finden Sie den vollständigen Bericht.

Weitere Informationen zur von mir empfohlenen Rechtsform finden Sie hier.

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  • Businessman with little time: © alphaspirit / Fotolia