Schiedsstelle

Wenn Sie Entgelte für den Bereich der stationären Erziehungshilfe vereinbaren möchten, sollten Sie den folgenden Zeilen Ihre Aufmerksamkeit schenken.

In § 78 g (2) SGB VIII hat der Gesetzgeber eine Sechs-Wochen-Frist gesetzt, nach deren Ablauf eine Schiedsstelle über die Verhandlungsgegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte, entscheidet. Dies erfolgt auf Antrag eines Vereinbarungspartners. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Frist von 6 Wochen kann in der Praxis i.d.R. nicht eingehalten werden. Die gewollte oder ungewollte Verzögerung der Vereinbarung von Leistungsentgelten erhöht auf der Einrichtungsseite das betriebswirtschaftliche Risiko. Auf der Seite des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe führt eine Verzögerung zu Einsparungen, da eine rückwirkende Zahlung der Leistungsentgelte nicht zulässig ist.

Aus Haftungsgründen und zur Risikominimierung sind Einrichtungsträger daher häufig bereits nach Ablauf von 6 Wochen gezwungen, ein Schiedsverfahren zu initiieren. Dies ist oft der einzige Weg ist, Ansprüche und Positionen durchzusetzen und auch für die Zukunft Klärungen herbeizuführen. In vielen Fällen wird die Verhandlungsführung auf Dritte übertragen (z.B. Verbandsvertreter). Gegen die Schiedsstellenentscheidungen kann nach § 78 g Abs. 2 S. 2 SGB VIII vor den Verwaltungsgerichten Klage erhoben werden.

Eine aktuelle Übersicht der Schiedsstellen Jugendhilfe mit Adressen und Ansprechpartnern finden Sie auf der Website des AFET an dieser Stelle.

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