Personengesellschaft

In der Praxis treten überwiegend vier Formen der Personengesellschaft in Erscheinung:

  • die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR),
  • die Offene Handelsgesellschaft (OHG),
  • die Kommanditgesellschaft (KG) und
  • die Partnerschaftsgesellschaft (PartG).

Darüber hinaus gibt es auch noch die stille Gesellschaft oder weitere Kombinationen, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer GmbH. Beispiel: GmbH & Co. KG (siehe unten).

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR):

Beispiel: Zwei Sozialarbeiterinnen wollen gemeinsam ambulante Erziehungshilfeleistungen erbringen. Sie gründen dazu eine GbR (häufig auch BGB-Gesellschaft genannt). Die gesetzlichen Grundlagen sind im Wesentlichen in den §§ 705 ff. BGB geregelt. Zur Gründung ist kein Gesellschaftsvertrag erforderlich. Dennoch sollte ein solches Dokument aufgesetzt werden. Eine GbR entsteht automatisch immer dann, wenn sich natürliche oder juristische Personen mit einem gemeinsamen Ziel zusammenschließen. Mindesteinlagen bzw. Stammkapital sind nicht erforderlich. Wichtig: Für die Verbindlichkeiten der GbR haften alle Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen und ihrem privaten Vermögen (!). Eine Haftungsbeschränkung wie bei der GmbH ist nicht zulässig. Häufig ist diese Gesellschaftsform trotz voller Haftung im Bereich der Sozialwirtschaft vorzufinden. Gründungsberatungen führen daher häufig zu Planungsänderungen und zur Gründung von haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaften (z.B. UG (haftungsbeschränkt) und GmbH).

Offene Handelsgesellschaft (OHG):

Bei der OHG handelt es sich um einen Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben und bei dem die Haftung der Gesellschafter nicht beschränkt ist. Ein Mindestkapital wird nicht benötigt. In einem Gesellschaftsvertrag muss festlegt werden, wie die Geschäftstätigkeit und wie sich der gemeinschaftliche Auftritt nach außen hin gestaltet. Jeder der Gesellschafter kann im Namen der OHG handeln. Auch sind diese für die Geschäftsführung sowie für die Vertretung nach außen zuständig. Die Gesellschafter können eine dritte Person mit der Geschäftsführung beauftragen. Wichtig: Für die Verbindlichkeiten der OHG haften alle Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen und ihrem privaten Vermögen (!). Eine Haftungsbeschränkung wie bei der GmbH ist nicht zulässig. Ein Gläubiger kann von jedem  Gesellschafter fordern, dass dieser teilweise oder vollständig eine Leistung erfüllt, bis die Schuld vollständig beglichen ist. Die Haftung ist wie bei der GbR uneinschränkbar. In der Sozialwirtschaft kommt diese Form der Personengesellschaft kaum bzw. äußerst selten vor.

Kommanditgesellschaft (KG):

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine spezielle Form der OHG. Somit finden auch viele Vorschriften dieser Gesellschaftsform Anwendung. Bei der KG kann das unternehmerische Risiko zwischen den Gesellschaftern unterschiedlich verteilt werden. Die Komplementäre (Vollhafter) haben dieselben Pflichten wie die Gesellschafter einer OHG . Sie haften mit ihrem Privatvermögen gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der KG. Ihnen treten als Teilhafter die Kommanditisten (Teilhafter) zur Seite. Diese übernehmen jeweils bis zur Höhe ihrer Kapitaleinlage eine Haftung. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung und Vertretung nach außen ausgeschlossen und besitzen im Geschäftsbetrieb kein Widerspruchsrecht. Dennoch haben sie eine Kontrollfunktion, die mehr oder weniger stark ausgestaltet werden kann. Die Komplementäre sind zuständig für die Geschäftsführung.

Partnerschaftsgesellschaft (PartG):

Diese Gesellschaftsform hat der Gesetzgeber speziell für die freien Berufe (z.B. Journalisten, Ärzte, Rechtsanwälte etc.) geschaffen. Die PartG ähnelt strukturell der OHG. Sie ist nicht geeignet zur Ausübung eines Handelsgewerbes . Die Partner haften persönlich und gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Hier gibt es nur eine Ausnahme: Sollten Schäden durch eine fehlerhafte Berufsausübung entstehen, so haftet nur der Partner, dem der Fehler unterlaufen ist. Zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft wird ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag abgeschlossen.

Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft (KG), bei der der persönliche haftende Komplementär eine haftungsbeschränkte GmbH ist. Die GmbH & Co. KG ist somit eine Art haftungsbeschränkte PartG.

Nachfolgend finden Sie ein sehr anschauliches 5-minütiges Erläuterungsvideo der Firma explainity GmbH zum Thema "Unternehmensrechtsformen, Die Personengesellschaft".

Die Wahl der Rechtsform gehört zu den wichtigsten Entscheidungen, die im Gründungsprozess zu treffen sind. Weitere Erläuterungen zu den unterschiedlichen Rechtsformen finden Sie hier. Im Rahmen unseres Webinars gehen wir auf die Frage nach der geeigneten Rechtsform ein und geben eine Empfehlung ab für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Hier geht es direkt zur Webinar-Anmeldung. Die Teilnahme ist kostenlos.

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